Diese Seite soll Ihnen kurze Antworten auf die häufigsten Fragen bieten, die uns im Rahmen der Projektarbeit von Bewirtschaftern, Fachplanern, Vorhabenträgern und Naturschutzverwaltungen gestellt werden. Über Querverweise gelangen Sie an weiteres Informationsmaterial bzw. Informationsportalen.
Was versteht man unter Produktionsintegrierter Kompensation (PiK)?
A: Eine Aufwertung des ökologischen Zustandes einer Fläche durch eine auf den Standort, die Betriebsstruktur und die naturschutzfachlichen Anforderungen abgestimmte Bewirtschaftungsweise der Ackerkultur bzw. des Grünlands. Wo möglich und sinnvoll soll die ursprüngliche Nutzungsform beibehalten werden. Die Maßnahmen werden im Rahmen der Eingriffsregelung vom Vorhabenträger des Eingriffs finanziert.
Welche PiK-Maßnahmen gibt es?
Die im Rahmen des PiK-Projekts erstellten PiK – Maßnahmen befinden sich derzeit noch in Abstimmung mit dem Umweltministerium.
Für Beispiele wie PiK – Maßnahmen ausgestaltet sein können folgen sie bitte diesem Verweis. Achtung! Möchten sie vorgezogene oder eingriffsbezogene Kompensationsmaßnahmen für EIngriffe nach §14 BNatSchG anerkennen lassen, müssen diese den fachlichen und rechtlichen Anforderungen der baden-württembergischen Ökokontoverordnung entsprechen. Die Planung sowie der Antrag muss von einer qualifizierten Fachkraft, bspw. einem Landschaftsplaner, vorgenommen bzw. bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden.
Allgemeines zu PiK-Maßnahmen: Es gibt eine ganze Reihe von einzelnen Extensivierungsmaßnahmen bzw. Anpassungen der Bewirtschaftungsweise, welche zu einer ökologischen Aufwertung des Standorts führen können.
Die Auswahl der Einzelmaßnahmen und deren Zusammenstellung zu einem schlüssigen Gesamtkonzept richtet sich nach
der Art des Eingriffs und des betroffenen Landschaftstyp
der örtlichen Agrarstruktur
dem jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb
Anforderungen des Artenschutzes im Rahmen des Vorhabens
sowie Anknüpfungspotentialen zu bestehenden Naturschutzmaßnahmen, wie z.B. Biotopvernetzungsmaßnahmen.
Die Planung des Kompensationskonzepts übernimmt ein Landschaftsplanungsbüro.
Viele PiK Maßnahmen werden doch breits über AUKM-Programme wie FAKT gefördert? Wo liegt der Unterschied zu PiK?
Bei Maßnahmen wie FAKT handelt es sich um mit öffentlichen Geldern geförderte Maßnahmen zur Steigerung der Biodiversität. Diese Maßnahmen sind zum Teil identisch mit PiK – Maßnahmen, dienen aber nicht der nach BNatSchG geforderten Kompensation des Eingriffs durch den Vorhabenträger. Bei PiK liegt also ein anderer rechtlicher Rahmen zugrunde.
Die Durchführung einer PIK schließt damit die Teilnahme an Förderprogrammen auf der betroffenen Fläche aus, die hinsichtlich des Fördertatbestandes auf das gleiche Ziel bzw. auf den gleichen Zweck gerichtet sind. Auf Kompensatonsflächen ist der Erhalt von Fördergeldern aus Programmen wie zum Beispiel FAKT, LPR Teil A, kommunale Fördermittel, und Fördermitteln der Stiftung Naturschutzfonds ausgeschlossen.
Welche Standorte eignen sich für PiK-Maßnahmen?
Grundsätzlich sollten Flächen von geringem landwirtschaftlichem Produktionswert zur Aufwertung herangezogen werden. Je geringer die Ertragskraft der Fläche desto, monetär betrachtet, günstiger fallen Maßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna aus. Auch besonders schwer zu bewirtschaftende Flächen oder einzelne Flächen die fernab vom Hof liegen sollten in Erwägung gezogen werden.
Bei der Wahl der Standorte sind jedoch auch vorhandene Biotope und Biotopvernetzungstrukturen auf der Gemarkung, welche durch die neuen Maßnahmen zu ergänzen wären, zu berücksichtigen. Manche Standorte eignen sich nicht für bestimmte Maßnahmen.
Beispiel: Sollen Blühstreifen als Nahrungshabitate für Rebhühner oder Feldlerchen angelegt werden, so müssen diese idealerweise fernab von vertikalen Strukturen wie Waldrändern, Masten, hohen Gebäuden etc. liegen, denn die genannten Vogelarten sind sog. Kulissenflüchter.
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Welche Bedingungen zur Anerkennung der Maßnahmen müssen erfüllt sein?
Für Kompensationsmaßnahmen auch PIK dürfen nur solche Flächengewählt werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen (vgl. §15 Abs. 2
BNatSchG), das bedeutet, die fragliche Fläche muss aufwertungsfähig und aufwertungsbedürftig sein. Aufwertungsfähig bedeutet, dass die Fläche einen Zustand höherer ökologischer Wertigkeit versetzt werden kann. Dies ist bei (intensiv) landwirtschaftlich genutzten Flächen mit begrenzter ökologischer Wertigkeit regelmäßig gegeben: „Landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert“ (BVerwG , Urt. vom 15.01.2004, 4 A 11.02).
Ferner dürfen für Flächen auf denen die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind keine öffentlichen Fördermittel ausgezahlt worden sein (bspw. für die Umsetzung von AUKM, Fakt, kommunale Fördermittel).
Auf Flächen auf denen Kompensationsmaßnahmen umgesetzt werden dürfen keine Fördermittel ausgezahlt werden, die in ihrem Fördertatbestand auf das selbe Ziel hinwirken. Bsp: Eine Buntbrache / ein Blühstreifen, die / der als Kompensationsmaßnahme fungiert, darf nicht mit Geldern aus dem FAKT – Programm gefördert werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Erhält der Bewirtschafter eine Entschädigung bzw. Vergütung für die Umsetzung von PiK?
Ja. Duldet der Bewirtschafter Kompensationsmaßnahmen auf seiner Pacht- oder Eigentumsfläche so erhält er eine Entschädigung vom Vorhabenträger des Eingriffs, welchem die Kompensationsmaßnahmen zugeordnet werden sollen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der zu erwartenden Ertragsminderung, die sich in Folge der Maßnahmenumsetzung über einen gewissen Zeitraum auf betreffender Fläche ergibt.
Übernimmt der Pächter/ Eigentümer aktiv die Bewirtschaftung und Umsetzung der Maßnahmen, so sollte er zusätzlich die Kosten der Bewirtschaftung (variable Maschinenkosten, Produktionsmitteleinsatz, zusätzlicher Zeitaufwand, Bewirtschaftungserschwernisse aufgrund der Maßnahmen) vergütet bekommen.
Oben beschriebene Kosten des Verzichts (z.B. Ertragsausfall) und Bewirtschaftungskosten bilden die Grundlage für die Verhandlung über die letztlich im Vertrag festgesetzte Höhe der Vergütung bzw. Entschädigung. Die Verhandlung findet zwischen Vorhabenträger und Bewirtschafter bzw. Flächeneigentümer statt.
Ein Flächeneigentümer kann vorgezogene Kompensationsmaßnahmen umsetzen und in das naturschutzrechtliche Ökokonto eintragen lassen. Dafür erhält er Ökopunkte. Diese Ökopunkte können an einen Vorhabenträger veräußert werden. Die Höhe des Preises eines Ökopunktes ist frei verhandelbar. Der Maßnahmenträger muss die Höhe des Preises so festsetzen, dass mindestens sämtliche Kosten für Planung, Antragstellung, Herstellung und Pflege der Kompensationsmaßnahme für die Dauer Unterhaltungspflicht der Maßnahme gedeckt sind.
Einnahmen aus dem Verkauf von Ökopunkten bzw. für die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen für Dritte unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung von 19%.
Woraus setzen sich die Kosten für PiK zusammen?
Zu der Vergütung bzw. die Entschädigung für Bewirtschafter oder Flächeneigentümer kommen noch Kosten für das Planungsbüro, u.U. Kosten für den Flächenerwerb, Notariatskosten bei Eintragung einer dinglichen Sicherung sowie die Kosten für Kontrolle und Verwaltung der Maßnahmen. Letztere können einen nicht unerheblichen Teil der Kosten von PiK ausmachen.
Können mit Flächen, auf denen PiK umgesetzt wird, Zahlungsansprüche für die Basisprämie aktiviert werden?
Beihilfefähig sind alle landwirtschaftlichen Flächen. Dazu zählen Acker, Grünland und Sonderkulturen, zu denen auch Kurzumtriebsplantagen zählen. Sollte keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche stattfinden, so muss trotzdem eine Mindestbearbeitung erfolgen, z.B. das einmalige Mulchen und Verteilen oder ggf. Abfahren der Mahd. Siehe auch: Die Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland: Punkt 4.2.3.1 Beihilfefähige Flächen.
Nein. ÖVF müssen zusätzlich und gesondert von Kompensationsflächen vorgehalten werden.Lassen sich PiK-Flächen als ökologische- Vorrangflächen (ÖVF) zur Erfüllung der CC-Vorgaben anrechnen?
Nein. §16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und §3 Abs. 2 Nr. 8 ÖKVO: vorgezogene Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen dürfen nicht anerkannt werden, soweit dafür öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch allgemein für naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Per Dienstleistungsvertrag mit dem Vorhaben-/ Maßnahmenträger habe ich genaue Vorgaben zur Bewirtschaftungsweise einzuhalten. Die Umsetzung der Maßnahme wird mir vergütet. Bin ich nach wie vor zum Empfang der Direktzahlungen berechtigt? A: Ja. Da Sie als Bewirtschafter nach wie vor über die finale Verfügungsgewalt zur Bewirtschaftung der Fläche sowie Verwendung des Aufwuchses verfügen, sind Sie auch zum Empfang der Flächenbeihilfen berechtigt. Per Vertrag ist geregelt, welche Maßnahmen auf dem Acker zu unterbleiben haben (bspw. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) bzw. welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen (bspw. die Getreideaussaat in weiter Reihe), dennoch bleibt dem Bewirtschafter / Dienstleister genügend Entscheidungsfreiheit bei der Umsetzung der Vorgaben. Maßnahmen, die im Zeitverlauf auf wechselnden Standorten in einem festgelegten Suchraum und in Kongruenz zum naturschutzfachlichen Zielzustand realisiert werden. Die Abstimmung erfolgt mit der Institution, welche für Maßnahmenplanung und Überwachung zuständig ist. Ein Blühstreifen / eine Blühbrache sollte bspw. nach fünf Jahren Standzeit auf einem nahegelegenen Standort neu eingesät werden, um den Ackerstatus der bisherigen Fläche zu erhalten und der über die Jahre auftretenden Artenverarmung an Wildpflanzen im Blühstreifen Rechnung zu tragen. Die Herausforderung besteht in der Kombination wandernder Maßnahmen mit standortgebundenen Maßnahmen sowie die Integration in die Anbauplanung der Bewirtschafter. Setzen Sie als Dienstleister PiK für einen Vorhaben-/Maßnahmenträger um, so wird die Dauer der Verpflichtung vertraglich fixiert. Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass sich Vertragslaufzeiten von 5-10 Jahren bewährt haben. Es gibt aber auch Parteien die sich auf 25 Jahre geeinigt haben. Eine kürzere Vertragslaufzeit, etwa 2-3 Jahre, erlaubt den Vertragsparteien, etwaige Vertragsanpassungen auszuhandeln oder sich nach neuen Vertragspartnern umzusehen. Längere Laufzeiten reduzieren die Transaktionskosten und garantieren dem Bewirtschafter langfristige Planungssicherheit. Davon ausgehend, dass für Privatpersonen nach 25-30 Jahren ab Zuordnung zum Eingriff die Unterhaltungspflicht für die Kompensationsmaßnahmen endet – der ökologische Zielzustand ergibt sich aber aus entsprechender Bewirtschaftung der Fläche, bspw. ein artenreicher Wildkrautacker. Bei Ausbleiben entsprechender Bewirtschaftungsweise verschwindet der artenreiche Wildkrautacker, denn eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der Fläche ist solange der Eingriff wirkt nicht statthaft. Wer bezahlt die weitere Vergütung zur Bewirtschaftung? Ja – zur Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sind die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen. Weiterhin muss sich die Maßnahme einem der in § 2 Abs. 1 Ökokontoverordnung (ÖKVO) genannten Wirkungsbereiche zuordnen lassen. Einen Ausschluss bestimmter Maßnahmen gibt § 2 Abs. 3 ÖKVO vor. PiK dient in erster Linie der Folgenbewältigung, die im Rahmen eines Eingriffs nach Definition des §14 (1) BNatSchG vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Artenschutzrechtliche Belange sind gesondert von der Eingriffsregelung zu behandeln. PIK-Maßnahmen lassen sich im Vorgriff für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen anwenden und zwar für FCS Maßnahmen. Die Praxis zeigte, dass bspw. CEF-Maßnahmen erst unmittelbar vor Baubeginn umgesetzt werden sollten, um entsprechende Flächen und Maßnahmen nicht durch Besiedlung anderer, als die zu schützenden Individuen derselben Art zu verlieren. Lassen sich PiK Maßnahmen über öffentliche Fördermittel finanzieren (FAKT, AUKM, kommunale Fördermittel)?
Bin ich zum Empfang der Direktzahlungen berechtigt, wenn ich PiK als Dienstleister für Dritte umsetze?
Was sind rotierende Maßnahmen?
Auf wie lange beläuft sich die Vertragsdauer zur Umsetzung von PiK - Maßnahmen für Dritte?
Wie finanziert sich die Kompensation nach Ablauf der Unterhaltspflicht?
A: Das ist bisher nicht eindeutig geregelt. Aus der Historie kann man aber ableiten: Wenn z.B. einen Gemeinde ein Baugebiet ausweist benötigt sie dafür Kompensationsflächen. Dieser ist solange zu unterhalten wie das Baugebiet besteht. Die Gemeinden regeln dies meist mit ihrem Bauhof. Letztlich ist daher der öffentlich-rechtliche Vorhabenträger für die weitere Pflege nach Ablauf der 25 Jahre Pflegefrist verantwortlich.Lassen sich PiK auch als vorgezogene Kompensationsmaßnahmen umsetzen?
Weitere Informationen: Hinweise zur Anwendung der Ökokonto-Verordnung Ist Pik auch zur Bewältigung artenschutzrechtlicher Belange (bspw. CEF-Maßnahmen) geeignet?