Was ist PiK?
Für eine umfassende Einführung in die rechtliche Thematik der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Erläuterung seiner Rechtsfolgen sei auf das Handbuch „Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Ein Leitfaden für die Praxis der Fach- und Bauleitplanung“ von Siegfried de Witt und Maria Geismann verwiesen. Mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers.
Produktionsintegrierte Kompensation auf einen Blick
- Die Flächen verbleiben zur Produktion beim Landwirt
- Der Landwirt wertet seine Flächen durch angepasste Bewirtschaftung ökologisch auf
- Realisierung von Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung bzw. Bauleitplanung
- Einbindung der Landwirte in Planungsprozess erhöht die Akzeptanz und verbessert die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Landwirten
- Aufwertung des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts, Ansehen des Betriebes bei Verbraucher und Bürger steigern
- Sichere Einnahmequelle bei Umsetzung für Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung
Wo gebaut wird, muss kompensiert werden
Laut §14 BNatSchG müssen unvermeidliche (bauliche) Eingriffe, welche den Naturhaushalt erheblich in seiner Leistungsfähigkeit und Funktion oder die Erscheinung des Landschaftsbildes beeinträchtigen kompensiert werden, d.h. Leistungsfähigkeit, Funktion und Landschaftsbild müssen wiederhergestellt werden. Dies kann durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Flächen in räumlicher Nähe erfolgen.
Das Problem – Der Landwirt verliert durch Eingriff und Kompensation gleich zweimal
Für Bauvorhaben werden in Baden-Württemberg hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen. Zur Kompensation dieser Eingriffe (Landschaftsbild, Bodenversiegelung) wird wiederum hauptsächlich Acker- und Grünland einer Nutzung dauerhaft und komplett entzogen oder stark extensiviert, z.B. in Form einer Umwidmung von Ackerland in extensiv genutztes Grünland.
Kompensationspraxis birgt hohes Konfliktpotential
Fläche lässt sich nicht vermehren und die Akzeptanz der landwirtschaftlichen Betriebe des Flächenentzugs zum Zwecke von Bauvorhaben und deren Kompensation ist nunmehr verschwindend gering. Die Thematik birgt in den meisten Gemeinden, insbesondere in Ballungsräumen, Konfliktpotential zwischen Landwirten und Gemeinden.
Ein Lösungsansatz: Produktionsintegrierte Kompensation
Nach §15(3) Bundesnaturschutzgesetz ist jedoch vorrangig zu prüfen, ob eine eine Kompensation durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erfolgen kann. Bei dieser sogenannten produktionsintegrierten Kompensation (PiK) sind landwirtschaftlich genutzte Flächen durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen ökologisch aufzuwerten, können aber weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden und den Bewirtschaftern sogar Zusatznutzen einbringen (z.B. aktive Öffentlichkeitsarbeit für die Landwirtschaft, Biodiversitätsmaßnahmen für Vermarktungsstrategien). Die Flächenprämie kann weiterhin beantragt werden.
Der Vorteil von PiK: Die Flächen können Ihren jeweiligen Status als Acker bzw. Grünland erhalten.
Die Flächen verbleiben im Eigentum bzw. der Bewirtschaftung des Landwirts und werden für Kompensationsmaßnahmen nicht entzogen. Die Kompensation des baulichen Eingriffs findet durch die PiK-Maßnahme auf der Fläche statt.
Sie haben Fragen zum Thema oder stehen vor der Herausforderung Kompensation für Bauvorhaben schaffen zu müssen?
Ein Handlungsleitfaden zur Planung und Umsetzung von PiK wird vorraussichtlich 2023/2024 erscheinen.